Trachtenkapelle Westendorf

Satzung

 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Die 1924 gegründete Musikkapelle trägt den Namen „Trachtenkapelle Westendorf“. Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerich-tes Kaufbeuren lautet der Name „Trachtenkapelle Westendorf e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 87679 Westendorf.

 

2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-gabenordnung.
  2. Zweck des Vereines ist die Pflege und Verbreitung der Volks- und Blasmusik, sowie die musikalische und pädagogische Ausbildung und Förderung von Musikern und Musikerinnen.
  3. Zur Erreichung des Vereinszieles hält die Kapelle regelmäßig Musik-proben ab, führt Konzerte auf, Veranstaltungen durch und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten Ihr Können gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereines werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

 

3 Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Der Verein besteht aus aktiven Musikern/innen, Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern.
  2. Aktives Mitglied der Kapelle kann jede Person werden, welche bereits ein Musikinstrument spielt bzw. ein Musikinstrument er-lernen möchte. Aktive Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag
  3. Mitglieder, die sich um den Verein oder das Musikwesen beson-ders verdient gemacht haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder erhalten Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zah-len keinen Mitgliedsbeitrag.
  4. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch seinen Mitgliedsbeitrag in seinen Zielen unterstützen will. Passive Mitglieder haben Sitz und Stim-me in der Mitgliederversammlung. Sie dürfen ihren Mitgliedsbei-trag nicht an Bedingungen knüpfen. Die Höhe des jährlich, im Ja-nuar fälligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversamm-lung festgelegt.
  5. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag an den 1. oder 2. Vorsitzenden; bei Min-derjährigen zusätzlich durch das schriftliche Einverständnis der/des Erziehungsberichtigten. Die Entscheidung über die Auf-nahme obliegt der Vorstandschaft.

 

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven Musiker/innen haben das Recht, die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und das Inventar im Sinne der Trach-tenkapelle zu nutzen. Sollten dadurch Streitigkeiten entstehen, entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm vom Verein zur Verfügung gestellten Gegenstände sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat das Mitglied die entstandenen Kosten zu tragen.
  3. Die aktiven Musiker/innen haben die Pflicht, regelmäßig an den Musikproben teilzunehmen. Alle Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Proben zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereines förderlich ist.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung des Vereines zu halten. Jedes Mitglied soll an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich an die Weisungen der Vorstandschaft zu halten. Auf die Echtheit und Sauberkeit der Tracht ist zu achten.

 

5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden alle Rechte und Ämter eines Mitgliedes, gleichzeitig erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen und sonstiges Eigentum des Vereines.
  2. Der Austritt muss durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den 1.oder 2. Vorsitzenden erfolgen.
  3. Die Vorstandschaft kann Musiker/innen, die ohne triftigen Grund den Musikproben wiederholt fernbleiben, oder Mitgliedern, die schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben, aus-schließen. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied angehört werden. Der Beschluss der Vorstandschaft über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Innerhalb eines Monates nach Zugang kann das Mitglied schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Ämter des von der Vorstandschaft ausgeschlossenen Mitgliedes.
  4. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, kann das Mitglied ohne weitere Benachrichtigung durch Beschluss der Vorstandschaft gestrichen werden.
  5. Mitgliedern, welchen eine Tracht, Musikinstrumente, Noten und sonsti-ges vom Verein ausgeliehen wurde, haben bei Ihrem Ausscheiden die Gegenstände komplett und in sauberem Zustand unaufgefordert inner-halb von einem Monat persönlich dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu übergeben.

 

6 Vorstandschaft und Leitung des Vereines

  1. Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitglie-derversammlung in geheimer Wahl eine Vorstandschaft auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der neuen Vorstandschaft im Amt. Jedes Vorstandsmitglied (mit Ausnahme der Beisitzer) ist einzeln und in der aufgelisteten Rei-

henfolge zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

dem/der 1.Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der Schriftführer/in

dem/der Kassier/erin

dem/der Notenwart/in

dem /der Jugendvertreter/in und

drei Beisitzern.

Von den neun zu besetzenden Posten sind mindestens fünf von ak-tiven Musikanten/innen zu besetzen.

Der/die 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die Kassier/erin müssen bei Amtsantritt mindestens 18 Jahre alt sein.

Der/die Jugendvertreter/in wird von der Altersgruppe der „bis 25 jährigen“ aktiven Mitglieder gewählt.

Die drei Beisitzer können in einem Wahlgang auf einem Stimm-zettel gewählt werden.

  1. Der/die Dirigenten/in und der/die stellvertretende Dirigenten/in werden von der Vorstandschaft berufen und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
  2. Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung hat die Vorstand-schaft zwei Vereinsmitglieder zur Prüfung der Kasse zu berufen. Keine der prüfenden Personen darf Mitglied der Vorstandschaft des Vereines sein.
  3. Der/die 1. sowie 2. Vorsitzende vertritt den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraphen 26 BGB.
  4. Der Vorstandschaft obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es ihre Pflicht, alles was dem Wohle des Vereines dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbe-

 

halten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Zur Durchführung von Sonderauf-gaben kann die Vorstandschaft auch externe Personen beauftragen.

 

7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche, Mitgliederversammlung soll jährlich, möglichst nach Erstellung des Jahresabschlusses, das heißt im Januar, abgehalten wer-den. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentli-chung im Gemeindblatt einberufen. Die Mitgliederversammlung darf frühestens eine Woche nach der Veröffentlichung stattfinden.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft

– Entlastung der Vorstandschaft

– Wahl und Abwahl der Vorstandschaft

– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflö-sung des Vereines.

– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-beschluss der Vorstandschaft.

  1. Die Vorstandschaft erstattet bei der Mitgliederversammlung Bericht über die Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das lau-fende Jahr. Nach Anhörung der Kassenprüfung entscheidet die Mitglie-derversammlung über die Entlastung der Vorstandschaft.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderun-gen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforder-lich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versamm-lungsleiter/in kann Gäste einladen.
  4. Nach Bedarf kann die Vorstandschaft neben der ordentlichen Mitglie-derversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muss dies tun, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer Versammlung bei dem/der 1. oder 2.Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. In diesem Falle muss die Vorstandschaft dem Ersuchen innerhalb drei

Wochen stattgeben. Die Einladung für die Versammlung hat durch Veröffentlichung im Gemeindblatt zu erfolgen. Die Mitgliederver-sammlung darf frühestens eine Woche nach der Veröffentlichung stattfinden. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist oh-ne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, sowie von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

8 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine lediglich zu die-sem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mit-glieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Westen-dorf, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung ge-meinnütziger musikalischer Aktivitäten im Ortsteil Westendorf zu verwenden hat.

 

9 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

10 Sonstiges

  1. Alle Mitglieder des Vereines verpflichten sich, in den für die Trachtenkapelle von der Gemeinde Westendorf zur Verfügung ge-stellten Räumen für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.

 

Über alle anderen Angelegenheiten, die in der Satzung nicht enthalten sind, entscheidet von Fall zu Fall die Vorstandschaft.

Beschlossen am 25.Januar 2008, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten – Registergericht, Blatt VR 11102, am 19.03.2008.